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   LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2011 - L 13 BK 1/11 B   

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https://dejure.org/2011,124007
LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2011 - L 13 BK 1/11 B (https://dejure.org/2011,124007)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22.07.2011 - L 13 BK 1/11 B (https://dejure.org/2011,124007)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22. Juli 2011 - L 13 BK 1/11 B (https://dejure.org/2011,124007)
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  • BSG, 29.12.2005 - B 7a AL 192/05 B

    Erledigungserklärung und Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2011 - L 13 BK 1/11
    Das Hauptsacheverfahren (Klageverfahren S 35 BK 23/10), für das der Kläger die hier noch umstrittene Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Klageschrift vom 19. Juli 2010 beantragt hat, ist durch Abgabe einer (einseitigen) Erledigungserklärung in dem Schriftsatz vom 4. März 2011 des Klägers - Eingang des Schriftsatzes beim SG Oldenburg am 7. März 2011 - beendet worden; denn die einseitige Erledigungserklärung ist in diesem gerichtskostenfreien Verfahren als Klagerücknahme anzusehen (vgl. dazu etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 17. Oktober 2007 - L 28 B 1630/07 AS ER, B 1632/07 AS PKH - und BSG, Beschl. vom 29.Dezember 2005 - B 7 a AL 192/05).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe bei nicht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2011 - L 13 BK 1/11
    Damit wird erreicht, dass in Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Nebenverfahren nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung gestellt wird, als er in der Hauptsache gegeben ist (vgl. Düring, in: Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, Rdn. 16 zu § 73 a und LSG Bad.-Württ., Beschl. vom 17. November 2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B, NZS 2009, 349).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.10.2007 - L 28 B 1630/07

    Isolierte Beschwerde gegen Kostenentscheidung im einstweiligen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2011 - L 13 BK 1/11
    Das Hauptsacheverfahren (Klageverfahren S 35 BK 23/10), für das der Kläger die hier noch umstrittene Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Klageschrift vom 19. Juli 2010 beantragt hat, ist durch Abgabe einer (einseitigen) Erledigungserklärung in dem Schriftsatz vom 4. März 2011 des Klägers - Eingang des Schriftsatzes beim SG Oldenburg am 7. März 2011 - beendet worden; denn die einseitige Erledigungserklärung ist in diesem gerichtskostenfreien Verfahren als Klagerücknahme anzusehen (vgl. dazu etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 17. Oktober 2007 - L 28 B 1630/07 AS ER, B 1632/07 AS PKH - und BSG, Beschl. vom 29.Dezember 2005 - B 7 a AL 192/05).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2011 - L 13 AS 40/11
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2011 - L 13 BK 1/11
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in entsprechender Anwendung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wie hier wegen fehlender Erfolgsaussichten i. S. des § 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ablehnenden Beschluss eines Sozialgerichts ausgeschlossen und damit unstatthaft ist, wenn im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren oder einstweiliges Rechtsschutzverfahren) eine Entscheidung im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats, dem in aller Regel maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgssaussichten (Senat, Beschl. vom 17. Juni 2010 - L 13 AS 214/10 B - Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, Rdn. 7 d zu § 73 a), eine Entscheidung nicht mehr möglich ist, weil das Hauptsacheverfahren etwa wegen eines angenommenen Anerkenntnisses einseitig oder übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist (s. z. B. die Beschl. des Senats vom 13. Juli 2010 - L 13 AS 161/10 B und vom 24. Februar 2011 - L 13 AS 40/11 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.07.2010 - L 13 AS 161/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2011 - L 13 BK 1/11
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in entsprechender Anwendung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wie hier wegen fehlender Erfolgsaussichten i. S. des § 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ablehnenden Beschluss eines Sozialgerichts ausgeschlossen und damit unstatthaft ist, wenn im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren oder einstweiliges Rechtsschutzverfahren) eine Entscheidung im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats, dem in aller Regel maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgssaussichten (Senat, Beschl. vom 17. Juni 2010 - L 13 AS 214/10 B - Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, Rdn. 7 d zu § 73 a), eine Entscheidung nicht mehr möglich ist, weil das Hauptsacheverfahren etwa wegen eines angenommenen Anerkenntnisses einseitig oder übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist (s. z. B. die Beschl. des Senats vom 13. Juli 2010 - L 13 AS 161/10 B und vom 24. Februar 2011 - L 13 AS 40/11 B).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.06.2010 - L 13 AS 214/10
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 22.07.2011 - L 13 BK 1/11
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in entsprechender Anwendung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wie hier wegen fehlender Erfolgsaussichten i. S. des § 73 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ablehnenden Beschluss eines Sozialgerichts ausgeschlossen und damit unstatthaft ist, wenn im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren oder einstweiliges Rechtsschutzverfahren) eine Entscheidung im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats, dem in aller Regel maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgssaussichten (Senat, Beschl. vom 17. Juni 2010 - L 13 AS 214/10 B - Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, Rdn. 7 d zu § 73 a), eine Entscheidung nicht mehr möglich ist, weil das Hauptsacheverfahren etwa wegen eines angenommenen Anerkenntnisses einseitig oder übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist (s. z. B. die Beschl. des Senats vom 13. Juli 2010 - L 13 AS 161/10 B und vom 24. Februar 2011 - L 13 AS 40/11 B).
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